Pauschalreiserecht

Urlaubsvorfreude ist meist die schönste Freude! Die Reiseveranstalter werben in Ihren Katalogen mit Traumhotels und Traumstränden. Die Erwartungen sind also dementsprechend hoch, werden jedoch leider oft nicht erfüllt. Wenn sich das im Prospekt als 5-Sterne Hotel beschriebene Hotel als 3-Sterne Hotel herausstellt, der hoteleigene Strand verschmutzt ist oder Sie nicht in dem in der Reisebestätigung zugesicherten Zimmer mit Balkon mit Meerblick, sondern in einem Zimmer, dessen Balkon zur Straße gerichtet ist, untergebracht wurden, kann die Freude am Urlaub schnell getrübt sein.

Auch wenn in Ihrem Hotel Renovierungsarbeiten mit Lärm durchgeführt wurden, Ihnen ein Tag vor der Rückreise eine Änderung der Flugzeiten mitgeteilt wurde oder die Landung auf einem anderen als dem vorgesehenen Zielflughafen mit anschließender Weiterfahrt mit Bus zum Zielflughafen erfolgte, kann Ihre Reise in ihrem Nutzen erheblich beeinträchtigt sein.

Bloße Unannehmlichkeiten müssen aber ersatzlos hingenommen werden. Zu unwesentlichen Beeinträchtigungen, die im Massentourismus hingenommen werden müssen, zählen beispielsweise nur einmalige, kurze Leistungsbeeinträchtigungen, Essen in Schichten im Großhotel oder normale Geräusche in einer Gaststätte.

Der Reiseveranstalter ist an die im Prospekt und in der Reisebestätigung gemachten Angaben gebunden. Fehlen diese zugesicherten Eigenschaften oder ist Ihre Reise sonst in ihrem Nutzen nicht unerheblich beeinträchtig, liegt ein Reisemangel vor. In diesen Fällen mindert sich der Reisepreis und Sie können den zu viel gezahlten Betrag von Ihrem Reiseveranstalter zurückverlangen. Möglicherweise haben Sie zudem auch einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit. Im Falle eines unbehebbaren Mangels können Sie den Reisevertrag auch kündigen.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Mängel ist stets, dass Sie die Mängel Ihrem Reiseveranstalter vor Ort gegenüber unverzüglich anzeigen und Abhilfe verlangen. Wenn Sie also ein Zimmer mit Balkon mit Meerblick gebucht, Sie aber ein Zimmer mit Balkon ohne Meerblick bezogen haben, gehen Sie sofort zu Ihrem Reiseleiter und verlangen Sie ein Zimmer mit Balkon mit Meerblick. Wenn keine sofortige Abhilfe erfolgt, sollte der Missstand schriftlich mit einer detaillierten Mängelliste, Beweisfotos und Zeugenaussagen festgehalten werden. Lassen Sie sich die Mängelliste von Ihrem Reiseleiter unterzeichnen. Verweigert er dies, notieren Sie seinen Namen, Datum und Zeit der Verweigerung. Beachten Sie bitte, dass Sie sich stets an Ihren Reiseveranstalter als Vertragspartner wenden müssen. Eine Mängelanzeige und ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Hotelpersonal ist nicht ausreichend.