Kosten

Die von mir erbrachten Leistungen werden grundsätzlich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) abgerechnet. Dieses ist seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte. Die Ihnen zunächst entstehenden Kosten bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Sache, also dem Wert, um den es jeweils geht. Dabei gilt: Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind auch die anfallenden Gebühren.

Ausnahmsweise spiegeln die gesetzlich geregelten Gebührensätze nach dem RVG nicht den Umfang und die Schwierigkeit meiner Tätigkeit wider. In diesen Fällen ist es sinnvoll eine individuelle Vergütungsvereinbarung auszuhandeln.

Es ist Ihr gutes Recht zu wissen, welche konkreten Kosten Ihnen durch meine Beauftragung entstehen. Fragen Sie mich bitte nach den für Sie anfallenden Kosten. Ich werde Ihnen diese in einem ersten Beratungsgespräch offen legen und verständlich erläutern. Die hierfür anfallende Erstberatungsgebühr wird auf die weiteren nach dem RVG anfallenden Gebühren angerechnet.

Wenn wir in unserem ersten Gespräch zu dem Ergebnis kommen, dass Sie Ihre Angelegenheiten ohne anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, fallen über die reine Erstberatungsgebühr keine weiteren Kosten für Sie an.

Für eine kurze telefonische Ersteinschätzung Ihres Problems fallen selbstverständlich keine Kosten an.

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können, steht Ihnen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Beratungshilfe zu.

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Ihre angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg verspricht und die Prozessführung nicht mutwillig ist, haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Über die Gewährung entscheidet das Gericht.

Die notwendigen Antragsformulare zur Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder direkt in meiner Kanzlei.